Zur Klagslegitimation eines Wettbewerbsschutzverbandes
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 31
- Rechtsprechung, 1148 Wörter
- Seiten 361 -363
- https://doi.org/10.33196/wbl201706036101
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Voraussetzung der Aktivlegitimation ist, dass es sich einerseits um Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern handelt und andererseits diese Interessen der vertretenen Unternehmer durch die beanstandete unlautere Wettbewerbshandlung berührt werden. Eine konkrete Verletzung eines vertretenen Unternehmers ist hierbei nicht erforderlich, sondern es reicht die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen aus. Es genügt für die Legitimation eines Verbands, dass unter seinen Mitgliedern überhaupt Mitbewerber des Bekl sind oder dass der Verband die durch die Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten fördert. Der auf Unterlassung klagende Verband muss im Fall substanziierter Bestreitung seiner Klagebefugnis deren Voraussetzungen im Prozess beweisen. Die beanstandeten Wettbewerbshandlungen müssen in den satzungsgemäßen Zweck des Verbands eingreifen, also die vom Verband zu vertretenden wirtschaftlichen Interessen berühren.
- LG Klagenfurt, 01.03.2016, GZ 22 Cg 37/15f-26
- OLG Graz als Rekursgericht, 15.06.2016, GZ 5 R 48/16t-30
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 14 Abs 1 UWG
- WBl-Slg 2017/115
- OGH, 21.02.2017, 4 Ob 171/16z, „Wettbewerbsschutzverband“
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