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Zur (konkludenten) Einräumung von Mitbenützungsrechten an Wohnungseigentum

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
651 Wörter, Seiten 30-30

30,00 €

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Das ausschließliche Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers umfasst auch die Befugnis, einem Dritten oder einem anderen Wohnungseigentümer an seinem Wohnungseigentumsobjekt (Mitbenützungs-)Rechte einzuräumen; die Einräumung von Mitbenützungsrechten kann auch konkludent erfolgen.

Wird ein im Wohnungseigentum stehender Kfz-Abstellplatz zunächst von einem Wohnungsgebrauchsberechtigten eines anderen Wohnungseigentumsobjekts mit ausdrücklicher Zustimmung und in weiterer Folge vom Wohnungseigentümer desselben Wohnungseigentumsobjekts bzw dessen Mieter jahrelang mit Wissen des Wohnungseigentümers des gegenständlichen Kfz-Abstellplatzes und von diesem unwidersprochen genutzt, um zu einem Holzschuppen zu gelangen, kann das Vorliegen einer Vereinbarung über die Nutzung des Kfz-Abstellplatzes bejaht werden.

  • § 56 Abs 1 WEG
  • WOBL-Slg 2016/8
  • BG Oberndorf, 2 C 237/13x
  • § 2 WEG
  • OGH, 19.05.2015, 5 Ob 84/15m, Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 863 ABGB
  • § 523 ABGB
  • LG Salzburg, 53 R 229/14d

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