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Zur Konkretisierung eines Bescheidspruchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 1271 Wörter
- Seiten 232-233
- https://doi.org/10.33196/wbl201604023201
30,00 €
inkl MwStInsoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hin welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt. Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines Verwaltungsgerichtes, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern.
Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Von der Möglichkeit, dass eine Lagerung von Abfällen auch ohne Bewilligung nach dem AWG 2002 zulässig ist, geht auch § 15 Abs 3 AWG 2002 aus.
- WBl-Slg 2016/78
- § 15 Abs 3 AWG
- § 27 VwGVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 17.12.2015, Ra 2015/07/0122
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