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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Kraftloserklärung von Gewinnscheinen.

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§ 9 AußStrG; §§ 1, 3, 13 KEG. Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, muss der Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Angaben müssen so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen, ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist.

Macht der Erbe geltend, dass ihm - und nicht schon dem Erblasser - Urkunden abhandengekommen sind, so muss er bescheinigen, dass das Papier in seinen Besitz übergegangen ist oder das Recht auf das Papier ihm zusteht. Diese Bescheinigung ist nicht notwendig, wenn Urkunden schon dem Erblasser abhandengekommen sein sollen.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 17.08.2016, 8 Ob 69/16d
  • oeba-Slg 2016/2298

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