


Zur Kündigung wegen Überlassung gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung durch den Superädifikatsberechtigten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3942 Wörter, Seiten 424-428
30,00 €
inkl MwSt




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Vermietet der Superädifikatsberechtigte das unbebaute Grundstück zur Errichtung des Superädifikats weiter, liegt Untermiete vor; vermietet er hingegen das von ihm errichtete Gebäude, liegt ein Hauptmietverhältnis vor.
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG kann auch zur Anwendung kommen, wenn der Mieter die gesamte Liegenschaft mit einem einheitlichen Bestandvertrag verwertet hat, sodass es keinen ausschließlich auf Freiflächen entfallenden Untermietzins gibt.
Wenngleich bei der Weitergabe von Superädifikaten die Schwierigkeit besteht, dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG offenkundig nicht für Superädifikate konzipiert ist, kann eine diesem Kündigungsgrund gleichkommende schwere Beeinträchtigung der Interessen des Grundstückvermieters vor allem dann gegeben sein, wenn allein der Mieter die eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks für seine Zwecke wirtschaftlich nutzen könnte, indem er die Superädifikate (samt unbebauten Flächen) zu Bedingungen unter- bzw weitervermieten könnte, die vorwiegend die Lage des Grundstücks bzw dessen gestiegenen Wert abbilden. Darauf, dass nur ein Bestandvertrag und nicht zwei Bestandverträge (einer über das Superädifikat und einer über die unbebauten Flächen) abgeschlossen wurden, kann es dabei nicht ankommen.
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- § 30 Abs 2 Z 4 MRG
- BG Innsbruck, 17 C 348/14h
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 10.05.2013, 10 Ob 2/16s
- WOBL-Slg 2016/135
- LG Innsbruck, 3 R 228/15y
Vermietet der Superädifikatsberechtigte das unbebaute Grundstück zur Errichtung des Superädifikats weiter, liegt Untermiete vor; vermietet er hingegen das von ihm errichtete Gebäude, liegt ein Hauptmietverhältnis vor.
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG kann auch zur Anwendung kommen, wenn der Mieter die gesamte Liegenschaft mit einem einheitlichen Bestandvertrag verwertet hat, sodass es keinen ausschließlich auf Freiflächen entfallenden Untermietzins gibt.
Wenngleich bei der Weitergabe von Superädifikaten die Schwierigkeit besteht, dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG offenkundig nicht für Superädifikate konzipiert ist, kann eine diesem Kündigungsgrund gleichkommende schwere Beeinträchtigung der Interessen des Grundstückvermieters vor allem dann gegeben sein, wenn allein der Mieter die eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks für seine Zwecke wirtschaftlich nutzen könnte, indem er die Superädifikate (samt unbebauten Flächen) zu Bedingungen unter- bzw weitervermieten könnte, die vorwiegend die Lage des Grundstücks bzw dessen gestiegenen Wert abbilden. Darauf, dass nur ein Bestandvertrag und nicht zwei Bestandverträge (einer über das Superädifikat und einer über die unbebauten Flächen) abgeschlossen wurden, kann es dabei nicht ankommen.
- § 30 Abs 2 Z 4 MRG
- BG Innsbruck, 17 C 348/14h
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 10.05.2013, 10 Ob 2/16s
- WOBL-Slg 2016/135
- LG Innsbruck, 3 R 228/15y