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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2020, Band 34

Zur lauterkeitsrechtlichen Verfolgbarkeit von Verstößen gegen Datenschutzrecht; zum Verstoß gegen Standesrecht und zur Täuschung über den Werbecharakter einer Mitteilung

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Zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der DSGVO ist in Österreich keine Verbandsklage vorgesehen.

Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Für die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der für deren Auslegung primär zuständigen Organe maßgebend. Die Marktteilnehmer müssen auch im Zusammenhang mit standesrechtlichen Werberegelungen ihr Verhalten nicht von vornherein an der strengsten Auslegung der maßgebenden Regelungen orientieren.

Die Täuschung über den Werbecharakter fällt unter den Irreführungstatbestand des § 2 Abs 4 Z 2 UWG, sofern sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen selbst ergibt.

Für den durchschnittlichen Nutzer eines kostenlos zugänglichen, über Werbung finanzierten, Verzeichnisses ist durch den Umstand, dass sich vorgereihte Einträge durch Fotos und inhaltlich aufwendigere Gestaltung von den nachgereihten unterscheiden und die Vorreihung sodann abgewählt werden kann, ausreichend erkennbar, dass es sich um kostenpflichtige Einträge handelt.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • HG Wien, 13.02.2019, GZ 54 Cg 1/19d-13, „Psychotherapeut“
  • § 2 Abs 4 Z 2 UWG
  • WBl-Slg 2020/76
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 26.11.2019, 4 Ob 84/19k
  • DSGVO
  • OLG Wien als RekursG, 04.04.2019, GZ 133 R 31/19k-17

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