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Zur Löschung einer rechtsgrundlosen Eintragung im Firmenbuch aus dem historischen Datenbestand

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Gem § 31 FBG sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aus dem Firmenbuch aufgenommen.

Vor dem Hintergrund des § 10 Abs 2 FBG, der die amtswegige Löschung auch von nicht Eintragungsfähigem umfasst, wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu einem physischen oder logischen Löschen von Daten, die nicht in das Firmenbuch einzutragen waren, nicht ermächtigt.

  • § 33 Abs 4 FBG
  • LG Klagenfurt, 22.05.2012, 5 Fr 7876/11w-1
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 20.03.2013, 6 Ob 181/12d
  • § 10 Abs 2 FBG
  • § 31 FBG
  • OLG Graz, 18.07.2012, 4 R 157/12h-4
  • WBl-Slg 2013/170

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