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Zur Löschung von grundbuchswidrigen Eintragungen

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Nur solche Eintragungen sind grundbuchswidrig und damit nach § 130 GBG von Amts wegen als unzulässig zu löschen, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd oder dessen Eintragung weder im GBG noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchstand schaffen, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann. Ein Vorgehen nach § 130 GBG kommt nur in Betracht, wenn sich die Grundbuchswidrigkeit aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Gegen abstrakt zulässige Eintragungen bietet § 130 GBG keine Handhabe (hier: Verstoß gegen § 612 ABGB).

  • § 21 GUG
  • § 612 ABGB
  • § 130 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 53 R 107/12t
  • WOBL-Slg 2013/109
  • OGH, 16.05.2013, 5 Ob 8/13g, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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