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Klicka, Thomas

Zur mangelhaften Wahrnehmung der Parteistellung des Verwalters

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Seit der WRN 2006 hat der Verwalter nach § 52 Abs 2 Z 1 2. Satz WEG 2002 (auch dann) Parteistellung, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verhalten des Verwalters ist. Gegenstand des Verfahrens ist das Tun oder Unterlassen des Verwalters dann, wenn es rechtserheblich iSv den Anspruch begründend oder den Anspruch vernichtend sein kann. Der Vorwurf der unzulässigen Fristverlängerung und Berücksichtigung nachträglicher Stimmabgabe bei der Ermittlung der Anteilsmehrheit bezieht sich auf ein Verhalten des Verwalters. Dessen Verhalten ist damit (rechtserheblicher) Gegenstand dieses Verfahrens, diesem kommt daher Parteistellung zu.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet im Außerstreitverfahren einen Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist, aber nicht – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – absolut wirkt. Dieser ist nur dann wahrzunehmen, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte.

  • Klicka, Thomas
  • § 25 Abs 3 WEG
  • LGZ Graz, 7 R 91/14z
  • § 58 Abs 1 AußStrG
  • OGH, 23.11.2015, 5 Ob 61/15d
  • § 58 Abs 3 AußStrG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Graz-West, 106 Msch 6/11s
  • § 55 Abs 3 AußStrG
  • § 52 Abs 2 Z 1 WEG
  • WOBL-Slg 2016/107

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