Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Journal für Strafrecht

Heft 4, Juli 2020, Band 7

Zur Medieneigenschaft einer und Medieninhaberschaft für eine WhatsApp-Kommunikation

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

1. Nach § 1 Abs 1 Z 1 MedienG ist ein Medium jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung. Die Auslegung dieser Begriffsbestimmung hat sich grundlegend daran zu orientieren, dass § 1 Abs 1 Z 1 MedienG demnach auf Formen der Massenkommunikation, nicht aber der Individualkommunikation abstellt (vgl Berka, Das Recht der Massenmedien [1989] 104 f; 4 Ob 4/13m).

In diesem Sinn liegt Massenverbreitung dann vor, wenn ein Inhalt durch ein und dasselbe Kommunikationsmittel gleichzeitig von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann, sodass etwa (einzelne) E-Mails oder Internetchats zwischen zwei Personen oder innerhalb einer geschlossenen Gruppe von wenigen, einander persönlich bekannten und miteinander kommunikativ individuell verbundenen Teilnehmern (etwa auch über WhatsApp) – als Individualkommunikation in einem engen, individuell begrenzten Personenkreis mit internem Bezug – keine Medien darstellen (vgl Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 1 Rz 11 und 12). Demgegenüber erfüllen „Massen-E-Mails“ – die solcherart als nicht bloß singuläre elektronische Mitteilung an nur einen oder nur wenige Empfänger das Merkmal der Massenverbreitung verwirklichen – die Kriterien eines Mediums (vgl ErläutRV 784 BlgNR 22. GP 4 f; Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 1/2 und 13 mwN).

Auch für die Einordnung einer WhatsApp-Kommunikation als Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) ist gemäß den zuvor dargelegten Grundsätzen nach den im Folgenden genannten, im Sinne eines beweglichen Systems gegeneinander abzuwägenden Kriterien (vgl OLG Wien 18 Bs 81/15s = MR 2015, 188; OLG Wien 17 Bs 283/18v; Gw 450/15g; eingehend instruktiv Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 1 Rz 7 und 10; Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 1/2) neben der Größe des erreichbaren Personenkreises auch die ex-ante-Bestimmbarkeit des – nämlich nach der Intention entweder individuell abgegrenzten oder aber nicht durch individualisierende Merkmale determinierten – Adressatenkreises sowie die angestrebte Kommunikationsbeziehung, dh ein „organisatorischer Sachverhaltsbezug“ von Inhalt und Absender zum Empfänger, zu berücksichtigen.

Bei der nach diesen Kriterien im Einzelfall vorzunehmenden Abgrenzung der Individual- von der Massenkommunikation ist grundlegend zu beachten, dass das Phänomen der „Masse“ durch die zahlenmäßige Vielheit und die mangelnde Individualität und Eigenständigkeit deren Angehörigen gekennzeichnet ist (vgl Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 1 Rz 11), der Begriff der „Masse“ somit das Gegenstück zu jenem des „Individuums“ darstellt. Gemäß diesem Massenphänomen ist mit der steigenden Zahl an simultan angesprochenen Kommunikationsempfängern in der Regel eine entsprechende Verringerung der Individualität der Kommunikation verbunden, sodass im Sinne des zuvor dargelegten beweglichen Systems ein entsprechend großer Rezipientenkreis einer zwar numerisch, nicht aber mehr individuell abgegrenzten Gruppe den Ausschlag für die Annahme einer Massenkommunikation (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) geben kann.

Dem hier zu entscheidenden Fall (§ 28 Abs 1 dritter und vierter Satz StPO) liegt der Verdacht zugrunde, der Verdächtige habe sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er als Teilnehmer der insgesamt 157 Personen umfassenden WhatsApp-Gruppe mit der Bezeichnung „SendStickers“ mehrere den Nationalsozialismus verherrlichende, vorteilhaft darstellende und dessen Verbrechen verharmlosende Bilder und Texte einstellte.

Nach den für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 8) bisherigen Ermittlungsergebnissen ist vorliegend zwar von einer numerisch geschlossenen Gruppe an Teilnehmern auszugehen, doch ist eine über den Austausch von diversen (auch strafrechtlich nicht relevanten) „Stickern“ hinausgehende Beziehung zwischen den Kommunikationsteilnehmern dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Dieser Gegenstand der weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht individualisiert geführten Kommunikation und die vorliegend exzeptionell große Zahl an Gruppenteilnehmern deutet vielmehr auf den Austausch innerhalb einer intentional nicht nach Einzelpersonen abgegrenzten, sondern potentiell offenen Gesinnungsgemeinschaft im Sinne einer Massenkommunikation hin. Bei Abwägung der genannten Kriterien ist daher vorliegend von einem Medium im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG auszugehen. Die Übermittlung der inkriminierten „Sticker“ im Wege der gegenständlichen WhatsApp-Gruppe ist somit als Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) anzusehen.

2. Die – als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit bei Vorliegen eines Medieninhaltsdelikts maßgebliche (§ 40 Abs 1 MedienG) – Medieninhaberschaft (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) kommt indes nicht den Administratoren der WhatsApp-Gruppe, sondern dem jeweiligen Aussender der Nachrichten zu:

Für die Medieninhaberschaft (in sämtlichen Unterfällen des § 1 Abs 1 Z 8 MedienG mit Ausnahme des Mediendienstes [lit a zweiter Fall leg cit]) ist das Kriterium der Besorgung der inhaltlichen Gestaltung des Mediums essentiell. Medieninhaber ist demnach, wem die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für die verbreiteten Inhalte zukommt (Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47 mwN).

Eine über den Messenger-Dienst WhatsApp gesendete Nachricht entspricht im Grunde einer E-Mail-Aussendung an einen oder (bei Gruppen-Chats) mehrere Adressaten. Fallbezogen sind die gesendeten Nachrichten aufgrund der Größe des Empfängerkreises und der Art der Kommunikationsbeziehung mit „Massen-E-Mails“ (als Medium iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) vergleichbar, in welchem Fall der Versender zugleich auch Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG) ist.

Anders als der Inhaber eines Facebook-Profils oder der Betreiber eines Online-Diskussionsforums, deren Medieninhaberschaft maßgeblich darauf gründet, dass sie ua die Befugnis haben, jeden Kommentar ganz zu löschen oder für andere User unsichtbar zu machen (vgl 15 Os 14/15w; vgl auch Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 1 Rz 30g und 30h), hat (nach dem Ergebnis einer Internet-Recherche [s https://faq.whatsapp.com]) der Administrator einer WhatsApp-Gruppe keine Möglichkeit, einzelne von anderen Gruppenmitgliedern gesendete Nachrichten (für andere Teilnehmer) zu löschen (und kann diese auch nicht – insoweit freilich nicht anders als der Administrator der Facebook-Seite in Bezug auf dort gepostete Nachrichten – vor der Übermittlung an andere Teilnehmer überprüfen). Demgegenüber vermag der Umstand allein, dass der Administrator der WhatsApp-Gruppe einzelne (oder zwecks Löschung der Gruppe: alle) Teilnehmer der Gruppe „entfernen“ kann, die Medieninhaberschaft ebenso wenig zu begründen wie seine Befugnis, (neue) Teilnehmer zu einer Gruppe hinzuzufügen, zumal die Administratoreneigenschaft beliebig an andere Gruppenmitglieder (ohne deren Zustimmung) vergeben werden kann und bei Austritt des einzigen Administrators aus der Gruppe sogar per Zufallsprinzip einem anderen (verbleibenden) Mitglied zukommt.

Eine inhaltliche Letztverantwortung des Administrators in Bezug auf die in der Gruppe versendeten Inhalte ist aus alldem nicht abzuleiten; diese kommt vielmehr dem jeweiligen Aussender der Nachrichten zu, der daher für diese Medieninhaber ist.

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 03.04.2020, Gw 67/20s
  • § 1 Abs 1 Z 8 MedienG
  • JST-Slg 2020/8
  • § 1 Abs 1 Z 1 MedienG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

Weitere Artikel aus diesem Heft

JST
Datenschutz im Strafverfahren
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Der OGH und der Untreuetatbestand des § 153 StGB
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Sozialadäquanz und die Grenzen der Strafbarkeit
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Zu Versuch und Vollendung des Reisens für terroristische Zwecke
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Die Einwirkungen der COVID-19 Pandemie auf das Finanzstrafrecht
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

JST
Suchtgift, Besitz, vorläufige Einstellung, Präventionsüberlegungen
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Suchtgift, Erzeugung, Cannabispflanzen, Versuch
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Vorbereitung von Suchtgifthandel, Suchtgift, Erwerb, Versuch
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Kathsträucher, Cathin, Cathinon, Suchtgift, psychotroper Stoff
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Vollzugslockerungen im Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 2 StGB
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Erhebung von Beschwerden/Verbesserung von Anbringen
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Entlassungsvollzug
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Künftige Gesellschafterstellung kann ausreichen
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Zu den Voraussetzungen des § 13 EKEG
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Zur Definition der wesentlichen Mängel in der Anklageschrift
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

JST
Privatbeteiligte, deren Beweisantragsrecht und Fortführungsanträge
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
§ 285 Abs 2 StPO ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Regionale Berichterstattung kein Delegierungsgrund
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

JST
Polizei(amts)arzt als Beamter
Band 7, Ausgabe 4, Juli 2020
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €