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Zur Mietzinsanhebung bei Anzeige des Todes des bisherigen Hauptmieters vor der Einantwortung II

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2214 Wörter, Seiten 193-196

30,00 €

inkl MwSt

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Erfolgt die Anzeige des Todes des bisherigen Hauptmieters bereits vor der Einantwortung und ist diese so formuliert, dass sie – abgesehen vom Tod des bisherigen Hauptmieters – dem Vermieter keine Hinweise auf den potentiellen Rechtsnachfolger und dessen Absicht, das Unternehmen im Bestandobjekt fortzuführen, erkennen lässt, besteht keine Verpflichtung des Vermieters, ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen.

Lassen sich aus der Anzeige Hinweise auf einen Tatbestand nach § 46a Abs 2 MRG und die Person des Universalrechtsnachfolgers sowie dessen Fortführungsabsicht ausreichend gesichert ableiten, wird der Vermieter ein bedingtes Erhöhungsbegehren an den aus diesem Schreiben hervorgehenden potenziellen Universalsukzessor für den Fall zu stellen haben, dass er tatsächlich Rechtsnachfolger wird und das Unternehmen fortbetreiben will.

  • § 12a Abs 1 MRG
  • § 12 Abs 3 MRG idF BGBl 1991/68
  • § 46b MRG
  • OGH, 08.10.2024, 5 Ob 147/24i
  • LGZ Wien, 38 R 312/23y
  • BG Innere Stadt Wien, 89 MSch 34/22t
  • WOBL-Slg 2025/49
  • § 46a Abs 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 12a Abs 2 MRG
  • § 12a Abs 4 MRG
  • § 12a Abs 3 MRG

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