



Zur möglichen Qualifikation von Mietenpools und Alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 69
- Berichte und Analysen, 5988 Wörter
- Seiten 255 -261
- https://doi.org/10.47782/oeba202104025501
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In einer Aktualisierung der „Frequently Asked Questions zur Anwendung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)“ (FAQs) der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 9. Oktober 2020 wurden auch Mietenpool-Konstruktionen als mögliche Alternative Investmentfonds (AIF) iSd AIFMG aufgenommen. Dies wird dahingehend präzisiert, dass sämtliche Voraussetzungen einer Kollektivanlage vorliegen müssen, um eine derartige Konstruktion überhaupt als einen AIF darstellen zu können, weshalb generell festzuhalten ist, dass nicht jeder Mietenpool oder jede mietenpoolähnliche Konstruktion per se als AIF zu qualifizieren ist. Trotz der somit vorzunehmenden Einzelfalldeterminierung ergeben sich in der Praxis diesbezüglich zahlreiche Herausforderungen, weshalb im vorliegenden Beitrag ein Überblick darüber geben wird, wann ein Mietenpool tatsächlich eine AIF-Eigenschaft aufweist und wann nicht.
- Kammel, Armin J.
- Fadinger, Hannah
- Seeber, Thomas
- Mietenpool
- JEL-Classification: G 20, K 11, K 12
- Kapitalmarktrecht
- Kollektivanlage
- Aufsichtsrecht
- Alternative Investmentfonds
- Investmentfondsrecht
- AIF
- Bestandrecht
- OEBA 2021, 255
- Immobilienrecht
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