Zum Hauptinhalt springen

Zur Möglichkeit des „Nachtragens“ weiterer Vorfälle bei Vermieterkündigung

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Wenn der Vermieter erstmals in der Berufung vorbringt, der Mieter habe den Schimmelbefall erst verspätet angezeigt, so liegt darin eine Verletzung des Neuerungsverbots. Es schadet zwar nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden, allerdings kann dieses „Nachtragen“ nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgen.

  • § 33 MRG
  • BG Döbling, 9 C 34/14g
  • LGZ Wien, 39 R 40/15v
  • § 482 ZPO
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/122
  • OGH, 23.02.2016, 4 Ob 225/15i – Zurückweisung der Revision
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!