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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur nachträglichen Zurückziehung eines Antrags auf Überlassung nach § 119 IO

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§§ 90, 119, 190 IO; § 483 ZPO. Regt eine Insolvenzverwalterin die Überlassung einer Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO an und wird die Liegenschaft vom Insolvenzgericht auch tatsächlich ausgeschieden, kann die Insolvenzverwalterin ihre Anregung nachträglich nicht mehr zurückziehen. Eine analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung im Unterschied zu einem Klagebegehren kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch ist.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2020/2676
  • OGH, 16.12.2019, 8 Ob 81/19y

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