


Zur nachträglichen Zurückziehung eines Antrags auf Überlassung nach § 119 IO
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 68
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 977 Wörter, Seiten 426-427
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 90, 119, 190 IO; § 483 ZPO. Regt eine Insolvenzverwalterin die Überlassung einer Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO an und wird die Liegenschaft vom Insolvenzgericht auch tatsächlich ausgeschieden, kann die Insolvenzverwalterin ihre Anregung nachträglich nicht mehr zurückziehen. Eine analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung im Unterschied zu einem Klagebegehren kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch ist.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- oeba-Slg 2020/2676
- OGH, 16.12.2019, 8 Ob 81/19y
§§ 90, 119, 190 IO; § 483 ZPO. Regt eine Insolvenzverwalterin die Überlassung einer Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO an und wird die Liegenschaft vom Insolvenzgericht auch tatsächlich ausgeschieden, kann die Insolvenzverwalterin ihre Anregung nachträglich nicht mehr zurückziehen. Eine analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung im Unterschied zu einem Klagebegehren kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch ist.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2020/2676
- OGH, 16.12.2019, 8 Ob 81/19y