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Zur nachträglichen Zurückziehung eines Antrags auf Überlassung nach § 119 IO
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 68
- Rechtsprechung des OGH, 977 Wörter
- Seiten 426-427
- https://doi.org/10.47782/oeba202006042601
20,00 €
inkl MwSt§§ 90, 119, 190 IO; § 483 ZPO. Regt eine Insolvenzverwalterin die Überlassung einer Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO an und wird die Liegenschaft vom Insolvenzgericht auch tatsächlich ausgeschieden, kann die Insolvenzverwalterin ihre Anregung nachträglich nicht mehr zurückziehen. Eine analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung im Unterschied zu einem Klagebegehren kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch ist.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2020/2676
- OGH, 16.12.2019, 8 Ob 81/19y
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