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Zur (Neben-)Parteistellung für bloße Konkurrenten des Nachprüfungsantragstellers

Autor

Hofbauer, Berthold/​Bachmair, Peter
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 21
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1383 Wörter, Seiten 82-84

20,00 €

inkl MwSt

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Gemäß § 346 Abs 2 BVergG 2018 sind jene Unternehmen Parteien des Nachprüfungsverfahrens, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können.

Dem Konkurrenten eines Nachprüfungsantragstellers fehlt es an einer unmittelbaren Betroffenheit seiner rechtlich geschützten Interessen, sofern er noch mit weiteren Konkurrenten im aufrechten Vergabewettbewerb steht. Eine unmittelbare Betroffenheit eines Konkurrenten wäre beispielsweise dann denkbar, wenn der Konkurrent nur mit dem Nachprüfungsantragsteller im Wettbewerb steht.

Im Zwischenverfahren über die Frage der Parteistellung hat der Parteistellungsprätendent jedenfalls Parteistellung.

  • Hofbauer, Berthold
  • Bachmair, Peter
  • BVwG, 07.01.2021, W131 2238132-3/11E, „Verhandlungsverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit EU-weiter Bekanntmachung“
  • § 8 AVG
  • § 346 Abs 2 BVergG
  • Akteneinsicht
  • § 346 Abs 1 BVergG
  • § 13 AVG
  • § 346 Abs 3 BVergG
  • RPA 2021, 82
  • Vergaberecht
  • § 17 VwGVG
  • unmittelbare Betroffenheit
  • (Neben-)Parteistellung für Konkurrenten eines Nachprüfungsantragstellers

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