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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2020, Band 34

Zur Nichtigkeit einer Pfandbestellung am Gesellschaftsvermögen einer GmbH zwecks Sicherstellung von Ansprüchen eines Dritten gegen einen Gesellschafter

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Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr fordert eine Abwägung der Interessen des Kreditgebers einerseits und der durch die verbotene Einlagenrückgewähr geschädigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger andererseits, das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken. Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger müssen jedenfalls auch den Interessen jenes Kreditgebers vorgehen, der weiß, dass er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Das gleiche muss auch für jenen Kreditgeber gelten, dem sich dieses Wissen „geradezu aufdrängen“ muss, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

Diese für Kreditgeber (Kreditinstitute) als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen.

Ob eine Erkundigungs- und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

Ein Rechtsanwalt, der für eine GmbH auftragsgemäß eine Pfandbestellungsurkunde errichten soll, die eine fremde Schuld besichern soll, ist wegen der im Raum stehenden Möglichkeit, die Pfandbestellung könnte gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, vor allem angesichts der massiven Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr (absolute Nichtigkeit) verpflichtet, diese Verdachtsmomente zu prüfen. Denn er ist gemäß § 9 Abs 1 RAO verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Daher hat er auch dafür vorzusorgen, die von ihm vertretene Partei vor dem Abschluss möglicherweise nichtiger Rechtsgeschäfte abzuhalten.

Vermutet der Dritte, dass der mit der Vertragsgestaltung auf seiten der pfandbestellenden GmbH beauftragte Rechtsanwalt – unter dem Blickwinkel der unzulässigen Einlagenrückgewähr – eine gesetzeskonforme Pfandrechtseinräumung sicherstellen werde, mag die Vermutung als fahrlässig bezeichnet werden. Sie erreicht jedoch nicht die Qualität eines zwingenden und sich geradezu aufdrängenden Verdachts. Dies schließt nicht aus, dass in anderen Fällen trotz anwaltlicher Vertretung der pfandbestellenden GmbH beim dritten Sicherheitenempfänger eine Verdachtslage vorliegt, die nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

  • WBl-Slg 2020/194
  • § 9 Abs 1 RAO
  • § 82 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 25.06.2020, 6 Ob 89/20m
  • OLG Wien, 18.02.2020, 12R50/19i-54

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