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Zur Notariatsaktpflicht bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen

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Treuhandverträge über Geschäftsanteile sind formfrei.

Die Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübertragung nach Beendigung der Treuhandschaft muss nicht gesondert vereinbart werden. Sie ergibt sich von selbst aus dem Treuhandvertrag.

Dennoch erfolgt die Rückübertragung des Geschäftsanteils nach Beendigung der Treuhandschaft nicht automatisch. Das Verfügungsgeschäft der Rückübertragung ist sehr wohl formpflichtig. Der Treugeber hat einen klagbaren Anspruch auf Rückübertragung, wobei die Übertragung mit Rechtskraft des Urteils als vollzogen gilt.

Jede Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung eines Geschäftsanteiles ist notariatsaktpflichtig. Dies gilt insbesondere für einen Wechsel des Treugebers.

Das Fehlen eines erforderlichen Notariatsaktes ist nicht heilbar.

  • Geschäftsanteil
  • Treuhandschaft
  • § 76 Abs 2 GmbhG
  • OGH, 21.02.2024, 6 Ob 66/23h
  • GES 2024, 133
  • Gesellschaftsrecht
  • Notariatsaktpflicht
  • § 1009 ABGB
  • § 1041 ABGB

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