


Zur Notwendigkeit der Erweiterung des Verfassungsbegriffs „Raumordnung“ – Erste Überlegungen aus raumordnungspolitischer Perspektive
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 23
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 3196 Wörter, Seiten 83-89
20,00 €
inkl MwSt




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Statt der immer wieder erhobenen Forderung nachzugeben, die Raumordnung aus der Landeskompetenz herauszulösen und sie dem Bund zu übertragen sowie die verfassungsrechtlich verbriefte Vollziehung der örtlichen Raumordnung den Gemeinden „wegzunehmen“ und sie „nach oben“ zu verschieben, erscheint es nach Meinung der Autorin zielführender, den Verfassungsbegriff „Raumordnung“ per se zu erweitern.
Dies, um die brachliegenden Effizienzpotentiale bei der Steuerung der Siedlungsentwicklungen zukünftig überhaupt verfassungskomform ausschöpfen zu können. Um dies zu erreichen, sollte die Grenze zwischen „Planung“ und „Umsetzung“, zwischen „privat“ und „öffentlich“ sowie zwischen „Bestandsschutz“ und „Bestandseingriffen“ verfassungsrechtlich neu gezogen werden. Dafür bietet sich an, den Kompetenztatbestand „Volkswohnungswesen“ von derzeit Art 11 BVG in den Art 15 BVG überzuführen und diesen mit den bereits in Landeskompetenz befindlichen Zuständigkeitsbereichen „Raumordnung“ sowie auch eventuell dem der „Bodenreform“ zu einer mit erweiterten hoheitlichen Eingriffsmöglichkeiten ausgestatteten neuen Kompetenz „Raumentwicklung“ zu verschmelzen.
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- Weber, Gerlind
-
- Raumordnung
- Siedlungsentwicklung
- Art 15 B-VG
- Volkswohnungswesen
- Bauland
- Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG
- Bodenreform
- bundesstaatliche Kompetenzverteilung
- Baurecht
- BBL 2020, 83
- § 118 Abs 2 Z 9 B-VG
Statt der immer wieder erhobenen Forderung nachzugeben, die Raumordnung aus der Landeskompetenz herauszulösen und sie dem Bund zu übertragen sowie die verfassungsrechtlich verbriefte Vollziehung der örtlichen Raumordnung den Gemeinden „wegzunehmen“ und sie „nach oben“ zu verschieben, erscheint es nach Meinung der Autorin zielführender, den Verfassungsbegriff „Raumordnung“ per se zu erweitern.
Dies, um die brachliegenden Effizienzpotentiale bei der Steuerung der Siedlungsentwicklungen zukünftig überhaupt verfassungskomform ausschöpfen zu können. Um dies zu erreichen, sollte die Grenze zwischen „Planung“ und „Umsetzung“, zwischen „privat“ und „öffentlich“ sowie zwischen „Bestandsschutz“ und „Bestandseingriffen“ verfassungsrechtlich neu gezogen werden. Dafür bietet sich an, den Kompetenztatbestand „Volkswohnungswesen“ von derzeit Art 11 BVG in den Art 15 BVG überzuführen und diesen mit den bereits in Landeskompetenz befindlichen Zuständigkeitsbereichen „Raumordnung“ sowie auch eventuell dem der „Bodenreform“ zu einer mit erweiterten hoheitlichen Eingriffsmöglichkeiten ausgestatteten neuen Kompetenz „Raumentwicklung“ zu verschmelzen.
- Weber, Gerlind
- Raumordnung
- Siedlungsentwicklung
- Art 15 B-VG
- Volkswohnungswesen
- Bauland
- Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG
- Bodenreform
- bundesstaatliche Kompetenzverteilung
- Baurecht
- BBL 2020, 83
- § 118 Abs 2 Z 9 B-VG