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Zur Offenlegungspflicht iSd § 277 UGB gemeinnütziger Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft

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Die gesetzliche Anordnung des § 23 Abs 2 WGG, wonach die Rechnungslegung „grundsätzlich“ in Anwendung der Bestimmungen des UGB zu erfolgen hat, lässt die Möglichkeit von Ausnahmen offen. Diese müssen sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben; wie etwa in § 23 Abs 1 und 4 WGG. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, ist der Verweis auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB aber im Sinne eines umfassenden Verweises auf diese Bestimmungen zu verstehen.

§ 28 Abs 3 WGG, wonach der Jahresabschluss der Genossenschaft vor seiner Feststellung zu prüfen und mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen ist, stellt zwar eine Sondervorschrift dar, derogiert aber den Fristen des § 222 und § 277 Abs 1 UGB nicht. Es ist Aufgabe des Vorstands, dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt und gemäß § 27 Abs 1 WGG dem Revisionsverband vorgelegt wird, damit eine Offenlegung innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 UGB möglich wird.

  • OGH, 13.09.2012, 6 Ob 137/12h
  • WBl-Slg 2013/15
  • OLG Wien, 21.05.2012, 4 R 111/12s-14
  • § 277 UGB
  • LG Korneuburg, 14.03.2012, 28 Fr 332/12a-11
  • § 23 Abs 2 WGG
  • § 28 Abs 3 WGG
  • § 39 Abs 3 WGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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