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Zur Offenlegungspflicht nicht aktiver Gesellschaften

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
97 Wörter, Seiten 532-532

30,00 €

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Eine werbende Gesellschaft kann sich nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 277 ff UGB befreien. Denn die Bilanzerstellung verursacht gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten und gerade dann, wenn die Gesellschaft angeblich nicht einmal zur Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Erstellung eines Jahresabschlusses in der Lage ist, besteht sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, ist für Dritte in keiner Weise erkennbar und vermag daher die Nichterfüllung der Offenlegungspflicht nicht zu rechtfertigen.

  • § 277 UGB
  • § 279 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 10.04.2014, 6 Ob 54/14f
  • HG Wien, 27.02.2013, 73 Fr 22533/12a
  • OLG Wien, 18.07.2013, 28 R 248/13s28 R 249/13p28 R 250/13k28 R 260/13f28 R 261/13b28 R 262/13z
  • WBl-Slg 2014/182
  • § 278 UGB

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