Zur Organhaftung nach strafrechtlicher Verurteilung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 3662 Wörter
- Seiten 381 -385
- https://doi.org/10.47782/oeba201605038101
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§§ 1293, 1295, 1304, 1311 ABGB; §§ 84, 104 AktG; § 153 StGB; § 477 ZPO. Die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftig verurteilende Strafurteile ist eine verfahrensrechtliche Frage. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung bewirkt Nichtigkeit.
Die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue erstreckt sich auch auf die Frage, wer in welchem Umfang einen Schaden erlitten hat.
Die Verjährung deliktischer Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre untreues Organmitglied richtet sich nach § 1489 S 2 ABGB und nicht nach § 84 Abs 6 AktG. Die Frist beträgt 30 Jahre.
Voraussetzung für einen konkludenten Verzicht auf Ersatzansprüche durch Hauptversammlungsbeschluss ist auch bei Zustimmung aller Aktionäre, dass den Aktionären die Tatsachen, die die Ersatzpflicht begründen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung der ihnen zugänglichen Unterlagen bekannt sein mussten.
Hat ein Organ einer Kapitalgesellschaft mehrere Mitglieder, so kann ein schädigendes Mitglied dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft das Verschulden der anderen Mitglieder nicht als Mitverschulden entgegenhalten.
Wer strafrechtliche Untreue begeht, handelt grob rechtswidrig. Dem Sanktions- und Präventionsgedanken des Schadenersatzrechts kommt in diesem Fall erhöhtes Gewicht zu, sodass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zuzulassen ist.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 01.09.2015, 6 Ob 3/15g
- oeba-Slg 2016/2210
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