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- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 150 Wörter
- Seiten 250-250
- https://doi.org/10.33196/bbl202006025002
20,00 €
inkl MwStDas nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß gemäß § 364 Abs 2 ABGB stellt auf die örtlichen Verhältnisse von Gebieten bzw Stadtteilen mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen ab.
Eine Immissionsquelle kann daher nur dann ortsüblich werden, wenn sie den Charakter einer Gegend geprägt hat, nicht aber schon dann, wenn ein Nachbar eine Immissionsquelle mehrere Jahre unbeanstandet hingenommen hat.
Die unbeanstandete Hinnahme einer Immission liegt nicht vor, wenn der Verursacher der Immission aus den Erklärungen des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft erkennen kann, dass dieser die Immission nicht hinnimmt. Die Einbringung einer Unterlassungsklage ist dafür nicht erforderlich.
Für eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der Nachbarliegenschaft ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend wie etwa Tonhöhe, Dauer und Eigenart des Geräusches. Ein Klagebegehren auf Untersagung ortsunüblicher und das zumutbare Maß überschreitender Emissionen ist auch ohne Angabe von Dezibel-Messeinheiten hinreichend bestimmt.
- Zur Ortsüblichkeit von Immissionen durch Pfaue
- § 364 Abs 2 ABGB
- OGH, 02.07.2020, 4 Ob 64/20w
- Baurecht
- BBL-Slg 2020/196
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