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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zur Parteistellung des Anzeigers im Verwaltungsstrafverfahren als Privatankläger oder Privatbeteiligter
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 4
- Judikatur - Materienrecht, 1020 Wörter
- Seiten 440-441
- https://doi.org/10.33196/zvg201705044001
20,00 €
inkl MwStEin Ehrenkränkungsdelikt, das gem § 56 VStG Privatanklagesache sein kann, setzt das Bestehen einer Strafbestimmung in landesgesetzlichen Regelungen voraus. Zumal das EGVG keine landes- sondern eine bundesgesetzliche Regelung ist, scheidet die Anwendbarkeit des § 56 VStG bereits aus diesem Grund aus. Aus § 57 Abs 1 VStG wird deutlich, dass nur die Personen als Privatbeteiligte (Parteien) in einem Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind, über deren Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweils betroffenen materiengesetzlichen Bestimmung abzusprechen ist. Dieses ist nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG jedoch nicht der Fall, weshalb sich der Bf auch nicht zielführend auf eine aus § 57 VStG abgeleitete Parteistellung berufen kann.
- Art III Abs 1 Z 3 EGVG
- LVwG OÖ, 18.05.2017, LVwG-700239/2/ER
- § 57 VStG
- § 56 VStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2017/78
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