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Zur Parteistellung des Anzeigers im Verwaltungsstrafverfahren als Privatankläger oder Privatbeteiligter

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 4
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1020 Wörter, Seiten 440-441

20,00 €

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Ein Ehrenkränkungsdelikt, das gem § 56 VStG Privatanklagesache sein kann, setzt das Bestehen einer Strafbestimmung in landesgesetzlichen Regelungen voraus. Zumal das EGVG keine landes- sondern eine bundesgesetzliche Regelung ist, scheidet die Anwendbarkeit des § 56 VStG bereits aus diesem Grund aus. Aus § 57 Abs 1 VStG wird deutlich, dass nur die Personen als Privatbeteiligte (Parteien) in einem Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind, über deren Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweils betroffenen materiengesetzlichen Bestimmung abzusprechen ist. Dieses ist nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG jedoch nicht der Fall, weshalb sich der Bf auch nicht zielführend auf eine aus § 57 VStG abgeleitete Parteistellung berufen kann.

  • Art III Abs 1 Z 3 EGVG
  • LVwG OÖ, 18.05.2017, LVwG-700239/2/ER
  • § 57 VStG
  • § 56 VStG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2017/78

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