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Zur Parteistellung des Revisionsverbandes im Firmenbuchverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 226 Wörter
- Seiten 293-293
- https://doi.org/10.33196/wbl202105029302
30,00 €
inkl MwStDem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt im Firmenbuchverfahren, das eine gemeinnützige Bauvereinigung betrifft, die Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG auch dann zu, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft hat.
Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt überdies im Firmenbuchverfahren von Gesellschaften Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG soweit zu, als es Firmenbucheintragungen von Gesellschaftern dieser Gesellschaften betrifft, wenn der wirksame Erwerb der Gesellschafterstellung von der Zustimmung der Landesregierung nach § 10a Abs 1a WGG abhängig ist.
§ 10a Abs 1a WGG schützt die gemeinnützige Vermögensbindung bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist diese gemeinnützige Vermögensbindung nicht nur bei Anteilsabtretungen an der Bauvereinigung selbst potenziell gefährdet, sondern auch bei solchen an Rechtsträgern, die unmittelbar oder mittelbar an der Bauvereinigung beteiligt sind. Der Zweck des § 10a Abs 1a WGG zielt somit nicht (primär) auf den Schutz des an der Bauvereinigung unmittelbar oder mittelbar beteiligten Rechtsträgers, sondern auf den Schutz der Bauvereinigung selbst. Für diese ist aber der Revisionsverband zuständig. Der auf den Schutz der Bauvereinigung abstellende Zweck des § 10a Abs 1a WGG gebietet es daher, dem Revisionsverband die Rechtsstellung nach § 14 Abs 3 FBG für von § 10a Abs 1a WGG erfasste Anteilsabtretungen auch dann zuzubilligen, wenn der betroffene Rechtsträger selbst keine gemeinnützige Bauvereinigung ist.
- OLG Wien, 03.09.2020, 6R158/20d-6
- § 37 WGG
- HG Wien, 20.06.2020, 72 Fr 3266/20f-3
- WBl-Slg 2021/78
- § 10a Abs 1a WGG
- § 33 WGG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 14 Abs 3 FBG
- OGH, 17.12.2020, 6 Ob 233/20p
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