Zur Parteistellung im kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrollverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 2685 Wörter
- Seiten 411 -414
- https://doi.org/10.33196/wbl202007041103
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Die Prüfung der Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfolgt ex ante. Unerheblich ist, ob die spätere E oder sonstige gerichtliche Tätigkeit in die rechtlich geschützte Stellung tatsächlich eingreift; es kommt nur auf die Möglichkeit der Beeinflussung an. Stets reicht die Parteistellung einer Person nur so weit, als sie von einer Handlung des Gerichts in ihrer rechtlich geschützten Stellung beeinflusst wird.
Die rechtlich geschützte Stellung einer Person wird dann unmittelbar beeinflusst, wenn die in Aussicht genommene E oder gerichtliche Tätigkeit Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere E gefällt werden muss. Die Rechtsstellung ist daher unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens abhängig.
Die Parteistellung ist insoweit eingegrenzt, als im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt die rechtlich geschützte Stellung tangiert wird. Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Eine rechtlich geschützte Stellung fehlt, wenn die gerichtliche Maßnahme (nur) wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit herbeiführt. Auch das bloße rechtliche Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang (ohne dass eine Bindungswirkung der Entscheidung bestünde) bewirkt keine rechtlich geschützte Stellung.
Die Frage, wer Gesellschafter des Zielunternehmens ist, hat unmittelbare Auswirkungen auf die zukünftigen Möglichkeiten des Zielunternehmens vor dem Hintergrund der (neuen) Marktstellung mit oder ohne Durchführung des Zusammenschlusses. Das Zielunternehmen ist daher nicht bloß passiver Zuseher in einem Zusammenschlussverfahren. Vielmehr hängt die künftige Stellung des Zielunternehmens wesentlich vom Ausgang des Zusammenschlussverfahrens und der Frage, ob der Anmelder eine kontrollierende Beteiligung erwerben darf, ab. Daher ist im kartellrechtlichen Fusionskontrollverfahren auch das Zielunternehmen Partei des Verfahrens.
Dagegen ist der Veräußerer definitionsgemäß nicht am Zusammenschluss beteiligt und daher nach § 10 Abs 1 KartG nicht zur Anmeldung berechtigt.
- OLG Wien als KartellG, 10.03.2020, GZ 25 Kt 1/20iGZ 25 Kt 2/20m-17, „Kontrollwechsel“
- § 10 KartG
- § 12 KartG
- WBl-Slg 2020/134
- § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH als KOG, 29.05.2020, 16 Ok 2/20k
- § 11 KartG
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