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Zur Passivlegitimation im Verfahren auf angemessene Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG

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Der Eigentümergemeinschaft kommt in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung Rechtspersönlichkeit zu, sodass sie insoweit Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann. Daraus folgt aber nur, dass der WE-Vermieter alle mietrechtlichen Ansprüche, die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, nicht aus Eigenem erfüllen kann. Die mangelnde Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis des Vermieters betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft führt aber nicht dazu, dass automatisch die Eigentümergemeinschaft für diese Ansprüche passiv legitimiert wäre, sondern bewirkt im Fall eines nach § 2 Abs 1 MRG mit dem Wohnungseigentümer begründeten Mietverhältnisses, dass der Mieter mangels Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer seinen Erhaltungsanspruch gegen seinen Vermieter im streitigen Rechtsweg durchsetzen muss, wobei dieser auf die Wahrnehmung seiner Minderheitsrechte zu klagen ist. Im Verhältnis zu seinem Mieter bleibt der Vermieter für die Erfüllung der aus § 3 MRG resultierenden Verpflichtung zur Erhaltung verantwortlich. Es ist nur konsequent, die damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten ihm und nicht der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. Werden solche Arbeiten im Auftrag der Eigentümergemeinschaft vorgenommen, sind sie im Verhältnis eines Wohnungseigentümers zu seinem Mieter jenem zuzuordnen, dienen sie doch auch der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Bestandverhältnis. Begehren auf Ersatz von Ansprüchen nach § 8 Abs 3 MRG sind daher an den Vermieter und nicht an die Eigentümergemeinschaft zu richten.

  • § 8 MRG
  • § 3 MRG
  • WOBL-Slg 2019/111
  • LG Salzburg, 22 R 163/18a
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Hallein, 24 Msch 4/16v
  • OGH, 17.01.2019, 5 Ob 165/18b

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