Zur positiven Zukunftsprognose bei Aufkündigung wegen unleidlichen Verhaltens
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 1430 Wörter
- Seiten 396 -397
- https://doi.org/10.33196/wobl201611039601
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Grundsätzlich sind für die Beurteilung von Kündigungsgründen die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgeblich. Wenn allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klagsabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann. Unter Umständen kann auch auf Entwicklungen Bedacht genommen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits in die Wege geleitet wurden.
Die Beurteilung, dass im Hinblick darauf, dass der Nachbar, der von zwei Söhnen der Mieterin beschimpft worden war, zeitgleich mit der Zustellung der Aufkündigung auszog, mit anderen Personen im Haus keine Konflikte bestehen und es seit nunmehr drei Jahren zu keinen weiteren Vorfällen im Haus oder gegenüber Mietern des Hauses gekommen ist, wobei die nunmehr wieder durchgehende Anwesenheit der demenzkranken und laufend betreuten Mieterin in der Wohnung ebenfalls zur Beruhigung der Situation beitrug, von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann, ist nicht korrekturbedürftig.
- Illedits, Alexander
- § 33 Abs 1 MRG
- LGZ Wien, 38 R 303/15p
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 28.06.2016, 8 Ob 55/16w – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- WOBL-Slg 2016/121
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