


Zur Präklusion des Begehrens auf Anhebung des Mietzinses nach dem Tod des Mieters einer Geschäftsräumlichkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1411 Wörter, Seiten 189-190
30,00 €
inkl MwSt




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Die Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG ist auf die „Fünfzehntelanhebung“ nach § 46a Abs 2 MRG analog anzuwenden.
Der Tod des Mieters löst grundsätzlich das Anhebungsrecht aus. Allerdings kann nach der Rsp die Mietzinsanhebung nur gegenüber dem Universalsukzessor des verstorbenen Mieters begehrt werden. Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46a Abs 2 MRG wird daher nur schlagend, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt. Nach Rsp und Lehre beginnt die Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG erst ab dem Zeitpunkt der Anhebungsmöglichkeit, somit im Fall des § 46a MRG mit Rechtskraft der Einantwortung zu laufen.
-
- § 12a Abs 1 MRG
- OGH, 13.05.2024, 5 Ob 47/24h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 38 R 219/23x
- WOBL-Slg 2025/47
- § 46a Abs 2 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- § 16 Abs 1 MRG
- § 12a Abs 2 MRG
Die Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG ist auf die „Fünfzehntelanhebung“ nach § 46a Abs 2 MRG analog anzuwenden.
Der Tod des Mieters löst grundsätzlich das Anhebungsrecht aus. Allerdings kann nach der Rsp die Mietzinsanhebung nur gegenüber dem Universalsukzessor des verstorbenen Mieters begehrt werden. Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46a Abs 2 MRG wird daher nur schlagend, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt. Nach Rsp und Lehre beginnt die Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG erst ab dem Zeitpunkt der Anhebungsmöglichkeit, somit im Fall des § 46a MRG mit Rechtskraft der Einantwortung zu laufen.
- § 12a Abs 1 MRG
- OGH, 13.05.2024, 5 Ob 47/24h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 38 R 219/23x
- WOBL-Slg 2025/47
- § 46a Abs 2 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- § 16 Abs 1 MRG
- § 12a Abs 2 MRG