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Zur Präklusion von Umweltorganisationen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 3379 Wörter
- Seiten 473-476
- https://doi.org/10.33196/wbl201808047301
30,00 €
inkl MwStIm wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach § 102 Abs 1 lit a und lit b WRG 1959. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Auch kann das österreichische Recht nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus § 8 AVG iVm § 102 WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergibt. Daraus ergibt sich, dass eine Umweltorganisation weder damit rechnen konnte, dass ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gem § 102 Abs 1 iVm Abs 3 WRG 1959 Parteistellung zukomme, noch, dass sie faktisch als Partei behandelt werden würde. Es kann ihr daher auch nicht vorgehalten werden, das nur mit der Parteistellung verbundene (und diese aufrecht erhaltende) Recht der Erhebung von wasserrechtlich relevanten Einwendungen nicht wahrgenommen zu haben.
- § 8 AVG
- § 41 AVG
- § 102 Abs 3 WRG
- VwGH, 28.03.2018, Ra 2015/07/0055
- WBl-Slg 2018/154
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 42 AVG
- § 102 Abs 1 WRG
- Art 4 RL 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL)
- Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen
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