Zur Preisfestsetzung bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 1875 Wörter
- Seiten 367 -369
- https://doi.org/10.33196/wobl202409036701
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Die Folgen einer Säumnis der Bauvereinigung, wenn der Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte von seinem gesetzlichen Anspruch nach § 15c lit a WGG Gebrauch gemacht hat, regelt § 15e Abs 2 WGG, nach dem der Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte das Gericht anrufen kann, das dann den Preis unter sinngemäßer Anwendung des § 15d Abs 2 und Abs 3 WGG festzusetzen hat, sofern die Bauvereinigung auch über Aufforderung des Gerichts nicht binnen eines weiteren Monats kein Anbot gelegt hat. Daraus folgt aber, dass die Bauvereinigung aufgrund eines Antrags nach § 15c lit a WGG – solange die Kompetenz zur Preisfestsetzung nicht auf das Gericht übergegangen ist – stets eine Fixpreisvereinbarung iSd § 15e Abs 1 WGG anbietet, selbst wenn das Angebot außerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist gelegt wird.
- Zenz, Christian
- § 15d WGG
- § 15c lit a WGG
- § 15c lit b WGG
- § 39 Abs 36 letzter Satz WGG
- OGH, 19.05.2022, 5 Ob 35/22s, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 39 R 174/21h
- WOBL-Slg 2024/99
- § 22 Abs 4 WGG
- § 18 Abs 3b WGG
- § 15e WGG
- § 17 Abs 4 WGG
- Miet- und Wohnrecht
- § 17 Abs 1 WGG
- § 23 Abs 4c WGG
- § 15h WGG
- § 22 Abs 1 Z 6a WGG
- § 36 WGG