Zum Hauptinhalt springen

Zur Prüfpflicht des Treuhänders nach § 12 Abs 4 BTVG

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die nach § 12 Abs 4 BTVG vom Treuhänder zu prüfende Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers muss jedenfalls als solche durchsetzbar sein; sie muss also letztlich den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten. Bereits bei Vornahme der grundbücherlichen Sicherstellung muss eine geeignete Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers vorhanden sein. Die Freistellungsverpflichtung muss tauglich und durchsetzbar sein und darf nicht etwa an weitere Bedingungen geknüpft werden. Letztlich muss eine grundbuchsfähige Freistellungserklärung vorliegen, was der Treuhänder nach § 12 Abs 4 BTVG zu prüfen hat.

  • LGZ Graz, 6 R 208/15z
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 12 Abs 4 BTVG
  • WOBL-Slg 2016/129
  • OGH, 13.07.2016, 3 Ob 113/16p – Zurückweisung der außerordentlichen Revision

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!