Zur Prüfpflicht des Treuhänders nach § 12 Abs 4 BTVG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 564 Wörter
- Seiten 408 -408
- https://doi.org/10.33196/wobl201611040801
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Die nach § 12 Abs 4 BTVG vom Treuhänder zu prüfende Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers muss jedenfalls als solche durchsetzbar sein; sie muss also letztlich den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten. Bereits bei Vornahme der grundbücherlichen Sicherstellung muss eine geeignete Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers vorhanden sein. Die Freistellungsverpflichtung muss tauglich und durchsetzbar sein und darf nicht etwa an weitere Bedingungen geknüpft werden. Letztlich muss eine grundbuchsfähige Freistellungserklärung vorliegen, was der Treuhänder nach § 12 Abs 4 BTVG zu prüfen hat.
- LGZ Graz, 6 R 208/15z
- Miet- und Wohnrecht
- § 12 Abs 4 BTVG
- WOBL-Slg 2016/129
- OGH, 13.07.2016, 3 Ob 113/16p – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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