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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2020, Band 34

Zur Prüfungskompetenz des Firmenbuchgerichts bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages

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Das Firmenbuchgericht kann grundsätzlich nur das eintragen, was beantragt ist, wobei bei satzungsändernden Beschlüssen eine sehr weitgehende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts besteht. Der Umfang dieser Prüfungspflicht ist im Gesetz nicht im Einzelnen festgelegt. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des OGH, dass ein Eintragungsbegehren im Rahmen der formellen und materiellen Prüfungspflicht unabhängig von einer absoluten Nichtigkeit des zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses in materieller Hinsicht dahin zu prüfen ist, ob zwingende gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden.

Nach hA führt das Fehlen einer den Anforderungen von § 7 Abs 2 GmbHG entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung der Gründungskosten zu einer Ablehnung des Eintragungsgesuchs. Da ein Gesellschaftsvertrag eine untrennbare Einheit bildet und damit eine Eintragung allein von mangelfreien Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht zulässig ist, kann ein Gesellschaftsvertrag mit einer unzulässigen Gründungskostenklausel nicht eingetragen werden.

Der OGH hat zwar im Zusammenhang mit der Eintragung von Änderungen von Gesellschaftsverträgen mehrfach klargestellt, dass im diesbezüglichen Eintragungsverfahren andere Bestimmungen, die bereits eingetragen sind und nunmehr keine Änderung erfahren, nicht neuerlich zu prüfen.

In diesen Fällen wurde allerdings – im Gegensatz zur hier zu beurteilenden Sachlage – jeweils die Eintragung einzelner geänderter Bestimmungen von Gesellschaftsverträgen bzw Stiftungsurkunden begehrt, nicht aber die Eintragung deren Neufassung mit inhaltlich (teilweise) unveränderten Klauseln. Für einen solchen Fall ist jedoch aus Vertrauensschutzgründen zugunsten von Gläubigern davon auszugehen, dass dem Firmenbuchgericht eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten, neu gefassten Gesellschaftsvertrags zukommt, auch wenn diese inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft. Dafür spricht auch die Überlegung, dass, würde man Vertragsbestimmungen nur prüfen, wenn sie sich materiell geändert haben, dies zu Spannungen mit dem Antragsprinzip führen würde, wurde doch die Eintragung der gänzlichen Neufassung, nicht nur von Teilen davon beantragt. Auch wäre eine Abgrenzung schwierig, was im konkreten Fall eine inhaltlich geänderte Klausel ist, wenn nur ein anderer Wortlaut gewählt wird. Schließlich müsste das Firmenbuchgericht erneut eine gesetzwidrige Klausel eintragen, was der Richtigkeit des Firmenbuchs widersprechen würde.

  • § 16 AußstrG
  • OGH, 24.10.2019, 6 Ob 100/19b
  • WBl-Slg 2020/110
  • LG Feldkirch, 14.02.2019, 47 Fr 4621/18h-7
  • OLG Innsbruck, 28.03.2019, 3R 22/19p-10
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 7 Abs 2 GmbHG
  • § 15 FBG

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