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Zur Qualifikation der sog „ToSo“-Betrugsmasche („Tochter-Sohn-Trick“) als Datenbetrug

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„Falsche Daten“ iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB bilden das Gegenstück zur „falschen Urkunde“ nach dem ersten Deliktsfall des § 223 StGB. Zentraler Ansatzpunkt für die Prüfung der Echt- bzw Unverfälschtheit eines Datums ist daher – unabhängig von dessen inhaltlicher Richtigkeit – die Erkennbarkeit des Ausstellers („personales Garantieelement“; siehe dazu bzw zu dagegen bloßen „Lugdaten“ RIS-Justiz RS0122091; Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 225a Rz 3 ff, 7 mwN; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 28/24 f).

Während in den typischen Fällen der sog „ToSo“-Betrugsmasche („Tochter-Sohn-Trick“) schon in Ansehung der jeweils gezielten Verbreitung der schriftlichen Nachrichten über Messenger-Dienste (wie zB WhatsApp) sowohl deren Unterstellung unter den Datenbegriff des § 74 Abs 2 StGB als auch die Wertung deren elektronischer Übermittlung als „Benützen“ iS von „Zugänglichmachen“ (Kienapfel/Schmoller, Strafrecht BT II2 § 147 Rz 66 f; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 147 Rz 14h) durchwegs ebenso unproblematisch sein wird wie die Feststellung der – von der hL (weiters) geforderten – Perpetuierungs- und Beweisfunktion (vgl dazu Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 225a Rz 8 ff und 12), bedarf die (Tat-)Frage der Erkennbarkeit des Ausstellers, insbesondere, ob aus dem (einzelnen) inkriminierten Datum heraus (bereits) eine bestimmte Person nach ihrer Individualität hervorgeht (vgl Kert, SbgK § 147 Rz 99 f, 102) oder der Erklärende (vorerst) nur der Gattung nach benannt werden kann („beschränkte Anonymität“, vgl hiezu auch die jeweiligen Beispiele bei Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 59 und 72), in der Regel der gesonderten Darstellung bzw Konstatierung eines entsprechenden Tatsachensubstrats.

Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob der (vermeintliche) Aussteller wirklich existiert oder ob er ermittelt werden kann, sondern dass die Erklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont zumindest den Anschein erweckt, es habe sich in ihr eine konkrete Person zur Urheberschaft bekannt. Dies kann sich aus dem Datensatz selbst, einer angefügten Datei oder dem physischen Datenträger ergeben und ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung deren Art, Form, Beschaffenheit und Inhalt, aber auch örtlichen, persönlichen, familiären und sonstigen begleitenden Umständen zu beurteilen. Dort indes, wo der Erklärende nur unter Zuhilfenahme von außerhalb des Datums liegenden Faktoren ermittelt werden kann, wird die Grenze hin zur „Anonymität“ überschritten (vgl Bugelnig SbgK § 223 Rz 53 ff; Thiele SbgK § 225a Rz 22 f mwN).

  • JST-Slg 2024/3
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Generalprokuratur, 09.02.2024, Gw 191/23f
  • § 147 Abs 1 Z 1 4. Fall StGB

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