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Zur Rechnungslegungspflicht in der GesBR

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Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Rechnungslegung ist für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 1198 ABGB aF.

Dieser verpflichtet denjenigen Gesellschafter zur Rechnungslegung, dem die Verwaltung anvertraut ist. Jeder dazu verpflichtete Gesellschafter kann von jedem (anderen) Gesellschafter mit Klage zur Rechnungslegung gezwungen werden. Dass der Gesellschafter, der die Rechnungslegung begehrt, im Weigerungsfalle selbst gezwungen werden könnte, an der Rechnungslegung mitzuwirken, vermag daran nichts zu ändern.

Die Pflicht zur Rechnungslegung wird auch durch die Auflösung der Gesellschaft nicht berührt.

Die Grenze des umfassenden Bucheinsichtsrechts (§ 1199 Satz 3 ABGB aF) bildet das Schikaneverbot.

  • § 1199 ABGB aF
  • OLG Wien, 28.07.2015, 1 R 65/15h
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Wiener Neustadt, 18.02.2015, 56 Cg 8/14y
  • § 1198 ABGB aF
  • OGH, 24.11.2015, 1 Ob 219/15k
  • WBl-Slg 2016/135

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