Zum Hauptinhalt springen

Zur Rechnungslegungspflicht von GmbH & Co KG

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Deckt sich der Geschäftszweig der KG (Liegenschaftsverwaltung), deren Rechnungslegungspflicht zu beurteilen ist, nicht mit jenem der Komplementär-GmbH (Vermögensanlage und Handel), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Komplementär-GmbH gegründet wurde, um die Tätigkeit der KG auszuüben, worin ein erhöhter Organisationsgrad läge.

§ 189 Abs 1 Z 1 UGB normiert mit dem Abstellen auf die unternehmerische Tätigkeit ein selbstständiges, von der Rechtsform des Betreibers unabhängiges Tatbestandsmerkmal, sodass die Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens unternehmerischer Tätigkeit nicht von der jeweiligen Rechtsform des Betreibers abhängt.

Die bloße Verwendung der Rechtsform der Personengesellschaft im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit kann für sich nicht die Rechnungslegungspflicht begründen, weil der Gesetzgeber im § 189 Abs 1 Z 1 UGB nicht auf die „wirtschaftliche Tätigkeit“, sondern auf die „unternehmerische“ Tätigkeit abstellt. Ebenso wenig ist das bloße Auftreten im Rechtsverkehr entscheidend.

Besteht aufgrund der Umstände die ernsthafte Möglichkeit, dass eine bestimmte Tätigkeit als unternehmerisch zu qualifizieren ist, ist es Sache des Handelnden, jene Umstände darzutun, die die unternehmerische Qualifikation ausschließen.

  • § 189 Abs 1 UGB
  • OGH, 28.08.2013, 6 Ob 112/13h
  • LG Korneuburg, 07.02.2013, 28 Fr 6756/12y-4
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 26.04.2013, 28 R 62/13p-7
  • WBl-Slg 2013/261

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!