Zur Rechtsmittelbefugnis eines GmbH-Gesellschafters gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichts
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 255 Wörter
- Seiten 410 -410
- https://doi.org/10.33196/wbl202007041001
30,00 €
inkl MwSt
Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation von Gesellschaftern einer GmbH im Firmenbuchverfahren richtet sich gemäß 15 Abs 1 FBG nach § 2 AußstrG. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Personen materielle Parteien des Verfahrens, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die gerichtliche Entscheidung Rechte und Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Bloße Reflexwirkungen reichen nicht aus, um eine materielle Parteistellung zu begründen.
Die Rechtsmittelbefugnis des Gesellschafters einer GmbH gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichts setzt voraus, dass seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt wird, etwa weil es iSd § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung als Gesellschafter, somit um seine eigene Gesellschafterstellung geht. In allen übrigen Fällen kommt Gesellschaftern im Firmenbuchverfahren daher in der Regel keine Rekurslegitimation im eigenen Namen zu.
Auch daraus, dass eine strittige Vorfrage wie etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist zu prüfen ist, lässt sich keine Rekurslegitimation einzelner Gesellschafter ableiten. In einem solchen Fall wird die firmenbuchrechtliche Position des Gesellschafters nicht berührt.
Dies gilt auch für die Eintragung des Gesellschafterbeschlusses auf Auflösung der Gesellschaft, auf Änderung der Firma durch den Zusatz „in Liqu.“, auf Abberufung der Geschäftsführer und auf Bestellung eines Liquidators. Anderes würde lediglich bei einer amtswegigen Löschung gemäß § 40 FBG gelten, die ohne zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss von Amts wegen erfolgt und den Untergang der Gesellschafterstellung nach sich zieht.
- OLG Wien, 28.05.2019, 6 R 187/19t-20
- HG Wien, 19.03.2019, 75 Fr 1817/19m-11
- WBl-Slg 2020/131
- OGH, 24.09.2019, 6 Ob 163/19t
- § 40 FBG
- § 5 Z 6 FBG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 2 AußstrG
- § 15 FBG
Weitere Artikel aus diesem Heft