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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2021, Band 35

Zur Rechtsmittellegitimation des abberufenen GmbH-Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Löschung seiner Funktion im Firmenbuch

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Nach st Rspr kommt dem abberufenen Geschäftsführer im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zukommen. Ihm steht vielmehr der streitige Rechtsweg – die Bekämpfung des Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung – offen.

Selbst unter der Annahme, dass die Gesellschafterbeschlüsse als bloße „Scheinbeschlüsse“ zu qualifizieren sind, könnte daraus nicht die Legitimation des Rekurswerbers zur Bekämpfung des Beschlusses auf Löschung seiner Geschäftsführerstellung im Firmenbuch im eigenen Namen abgeleitet werden. Die Qualität des Abberufungsbeschlusses ändert nämlich nichts an dem für die Versagung der Rechtsmittellegitimation maßgebenden Umstand, dass dem Geschäftsführer keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte zustehen, die durch die Abberufung tangiert wären. Der Unterschied besteht vielmehr (nur) darin, dass einem nach § 41 GmbHG anfechtbaren Beschluss vorläufige Wirksamkeit zukommt, wohingegen ein „Scheinbeschluss“ von Vornherein keine Rechtswirkungen entfaltet. Deshalb kann ein Geschäftsführer, der mittels eines rechtlich von Vornherein wirkungslosen Scheinbeschlusses „abberufen“ wurde, weiterhin namens der von ihm vertretenen GmbH Rekurs gegen den Löschungsbeschluss erheben.

Im Übrigen kann die mangelnde Wirksamkeit eines „Scheinbeschlusses“ jederzeit durch Einrede oder Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO ohne die Befristung des § 41 GmbHG geltend gemacht werden. Es wäre daher auch bei Vorliegen eines „Scheinbeschlusses“ nicht erforderlich, dem Rekurswerber im vorliegenden Firmenbuchverfahren deshalb materielle Parteistellung zuzubilligen, weil es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung käme.

Der GmbH-Gesellschafter kann im eigenen Namen nicht gegen die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels rekurrieren.

Gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichts über die Eintragung des Gesellschafterwechsels ist die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, nicht aber der Geschäftsführer im eigenen Namen, rekurslegitimiert.

Dem Gesellschafter einer GmbH steht nur dann eine Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine eigene Rechtssphäre berührt ist. Das ist dann der Fall, wenn es um seine eigene Eintragung oder Nichteintragung im Firmenbuch geht.

  • OGH, 22.10.2020, 6 Ob 33/20a
  • OLG Linz, 17.12.2019, 6R145/19i-10
  • LG Salzburg, 17.09.2019, 68 Fr 1367/19b-2
  • § 18 FBG
  • § 41 GmbHG
  • § 17 GmbHG
  • WBl-Slg 2021/63
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 26 GmbHG
  • § 15 FBG
  • § 228 ZPO

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