Zur Rechtswahl bei Treuhandvereinbarungen mit Verbrauchern
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Rechtsprechung des OGH, 2270 Wörter
- Seiten 661 -663
- https://doi.org/10.47782/oeba202009066101
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§ 6 KSchG; Art 1, 5 EVÜ; Art 3 Klausel-RL; Art 1, 6 ROM-I-VO. Art 1 Abs 2 lit e EVÜ und Art 1 Abs 2 lit f Rom I VO sind dahin auszulegen, dass vertragliche Pflichten, die ihren Ursprung in einem Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Beteiligung an einer KG haben, nicht vom Anwendungsbereich des EVÜ und der Rom I VO ausgenommen sind.
Eine Klausel in einem mit einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des Sitzstaates der KG anwendbar ist, ist missbräuchlich iSd Art 3 Abs 1 der Klausel-RL, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaates anzuwenden, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 5 Abs 2 EVÜ und Art 6 Abs 2 Rom I VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2020/2694
- OGH, 20.02.2020, 6 Ob 196/19w
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