


Zur Redlichkeit des Erwerbers bei Unkenntnis des Grundbuchstands und des Inhalts des WE-Vertrags
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1481 Wörter, Seiten 246-248
30,00 €
inkl MwSt




-
Nachforschungspflichten bezüglich des Inhalts des WE-Vertrags und des Grundbuchstands bestehen für den Erwerber eines WE-Objekts und Ersitzungswerber grundsätzlich erst dann, wenn ein (indizierter) Verdacht besteht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen.
Wird vor dem Hintergrund dieser Grundsätze eine redliche Besitzausübung angenommen, weil die Garage den jeweiligen Erwerbern übergeben wurde und diese sie exklusiv genutzt und alle Kosten getragen haben, wohingegen der Veräußerer die Garage seit dem (ersten) Verkauf nicht mehr in Anspruch genommen hat, bedarf das keiner Korrektur im Einzelfall.
-
- § 5 Abs 3 Satz 3 WEG 2002
- OGH, 13.02.2024, 10 Ob 20/23y, Zurückweisung der ordentlichen Revision
- LG Wels, 22 R 277/22z
- BG Grieskirchen, 2 C 94/22s
- WOBL-Slg 2025/69
- § 326 ABGB
- § 1493 ABGB
- § 328 ABGB
- § 1455 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 1463 ABGB
- § 1477 ABGB
Nachforschungspflichten bezüglich des Inhalts des WE-Vertrags und des Grundbuchstands bestehen für den Erwerber eines WE-Objekts und Ersitzungswerber grundsätzlich erst dann, wenn ein (indizierter) Verdacht besteht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen.
Wird vor dem Hintergrund dieser Grundsätze eine redliche Besitzausübung angenommen, weil die Garage den jeweiligen Erwerbern übergeben wurde und diese sie exklusiv genutzt und alle Kosten getragen haben, wohingegen der Veräußerer die Garage seit dem (ersten) Verkauf nicht mehr in Anspruch genommen hat, bedarf das keiner Korrektur im Einzelfall.
- § 5 Abs 3 Satz 3 WEG 2002
- OGH, 13.02.2024, 10 Ob 20/23y, Zurückweisung der ordentlichen Revision
- LG Wels, 22 R 277/22z
- BG Grieskirchen, 2 C 94/22s
- WOBL-Slg 2025/69
- § 326 ABGB
- § 1493 ABGB
- § 328 ABGB
- § 1455 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 1463 ABGB
- § 1477 ABGB