Zur Reichweite der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht
- Originalsprache: Deutsch
- JMGBand 2018
- Rechtsprechung, 1894 Wörter
- Seiten 116 -119
- https://doi.org/10.37942/jmg201802011601
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OGH 28.11.2017, 9 Ob A 118/17v
(OLG Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen 23.6.2017, 15 Ra 17/17 p-28)
Leitsatz:
Ein/e Arzt/Ärztin darf (in eigener Sache) Berufsgeheimnisse jedenfalls nur im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben; ob das Vorliegen höherwertiger Interessen eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigt, ist im Einzelfall zu klären.
Die Verletzung von (ärztlichen) Geheimhaltungsverpflichtungen muss bei objektiver und vernünftiger unternehmerischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch in Zukunft Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden.
Im Einzelfall kann der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bereits durch eine einzelne (gravierende) Handlung gegeben sein.
- Hauser, Werner
- Kröll, Wolfgang
- Hauser, Werner
- JMG 2018, 116
- OGH, 28.11.2017, 9 Ob A 118/17v
- OLG Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, 23.06.2017, 15 Ra 17/17 p-28
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