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Zur Restschuldbefreiung ohne Kostendeckung
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 68
- Rechtsprechung des OGH, 1429 Wörter
- Seiten 354-355
- https://doi.org/10.47782/oeba202005035401
20,00 €
inkl MwSt§§ 123a, 183 184, 196, 202, 203, 211, 216 IO. Fehlt es einem Schuldner bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an einem zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögen, ist sein Antrag gemäß § 183 Abs 1 IO nicht abzuweisen, wenn der Schuldner bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dafür ist es gemäß § 194 Abs 1 IO ausreichend, wenn der Schuldner glaubwürdig angibt, die Verfahrenskosten aus seinem unpfändbaren Einkommen zu tragen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2020/2669
- OGH, 25.10.2019, 8 Ob 63/19a
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