


Zur Rückkehrentscheidung im Folgeverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1818 Wörter, Seiten 284-286
20,00 €
inkl MwSt




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Wurde ein bereits beim Asylgerichtshof anhängiges Verfahren vom BVwG beendet und lagen beim Bf nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 20 AsylG keine Gründe vor, dass in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären war, ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) zurückzuverweisen. In diesem Folgeverfahren gibt es keinen Bindungszwang an das Vorverfahren. Es findet daher ein neues Ermittlungsverfahren statt, sodass nach der inhaltlichen Prüfung der vorliegenden Integrationsschritte des Bf das BFA eine – nach den seit 1.1.2014 in Geltung befindlichen, fremdenrechtlichen Normen – Rückkehrentscheidung fällt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung richtet sich in weiterer Folge an das BVwG.
Wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, so ist gemäß §§ 52 Abs 2 Z 2 FPG iVm Abs 9 FPG mit der Rückkehrentscheidung auch gemäß § 46 FPG festzustellen, in welchen Staat der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist. Liegt auch kein Sachverhalt vor, der aufgrund der §§ 55 und 57 AsylG zu einem Aufenthaltstitel führt, dann wird die Rückkehrentscheidung im Sinne einer in § 9 BFA-VG geregelten Interessenabwägung getroffen. In dieser Bestimmung sind die zu berücksichtigenden Eingriffe in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK dargelegt. § 10 AsylG enthält nun keine inhaltlichen Bestimmungen mehr, sondern fungiert vielmehr als unverzichtbare Verweisungsnorm zwischen den Bestimmungen.
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- Karesch, Philipp
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- § 55 AsylG
- § 52 Abs 2 Z 2 FPG
- ZVG-Slg 2015/61
- § 57 AsylG
- § 55 Abs 1 FPG
- Art 8 EMRK
- BVwG, 18.09.2014, G307 1435502-2
- § 9 BFA-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 52 Abs 9 FPG
- § 10 Abs 3 AsylG
Wurde ein bereits beim Asylgerichtshof anhängiges Verfahren vom BVwG beendet und lagen beim Bf nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 20 AsylG keine Gründe vor, dass in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären war, ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) zurückzuverweisen. In diesem Folgeverfahren gibt es keinen Bindungszwang an das Vorverfahren. Es findet daher ein neues Ermittlungsverfahren statt, sodass nach der inhaltlichen Prüfung der vorliegenden Integrationsschritte des Bf das BFA eine – nach den seit 1.1.2014 in Geltung befindlichen, fremdenrechtlichen Normen – Rückkehrentscheidung fällt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung richtet sich in weiterer Folge an das BVwG.
Wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, so ist gemäß §§ 52 Abs 2 Z 2 FPG iVm Abs 9 FPG mit der Rückkehrentscheidung auch gemäß § 46 FPG festzustellen, in welchen Staat der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist. Liegt auch kein Sachverhalt vor, der aufgrund der §§ 55 und 57 AsylG zu einem Aufenthaltstitel führt, dann wird die Rückkehrentscheidung im Sinne einer in § 9 BFA-VG geregelten Interessenabwägung getroffen. In dieser Bestimmung sind die zu berücksichtigenden Eingriffe in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK dargelegt. § 10 AsylG enthält nun keine inhaltlichen Bestimmungen mehr, sondern fungiert vielmehr als unverzichtbare Verweisungsnorm zwischen den Bestimmungen.
- Karesch, Philipp
- § 55 AsylG
- § 52 Abs 2 Z 2 FPG
- ZVG-Slg 2015/61
- § 57 AsylG
- § 55 Abs 1 FPG
- Art 8 EMRK
- BVwG, 18.09.2014, G307 1435502-2
- § 9 BFA-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 52 Abs 9 FPG
- § 10 Abs 3 AsylG