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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2020, Band 34

Zur Rücktrittserklärung eines GmbH-Geschäftsführers

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Der Geschäftsführer einer GmbH hat das Recht, seine Funktion jederzeit zurückzulegen. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, welche erst mit dem Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit erlangt. Die Erklärung ist entweder gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern abzugeben. Eines Nachweises der Annahme der Erklärung durch die (übrigen) Gesellschafter bedarf es nicht.

Der Rücktritt des Geschäftsführers wird durch den Zugang der Erklärung wirksam. Die spätere Löschung im Firmenbuch ist nur deklarativ. Allerdings ist dafür ein urkundlicher Nachweis erforderlich. Über den mündlich erklärten Rücktritt muss demnach eine Beweisurkunde verfasst werden, weil gerade bei mündlichen Erklärungen nur zu leicht Streit über den Inhalt entstehen kann.

Wird diese Beweisurkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterfertigt, bedarf es einer Beglaubigung dessen Unterschrift im Hinblick auf die dem Firmenbuchgericht bekannte Musterzeichnung nicht. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass der ausscheidende Geschäftsführer, der seinen Rücktritt nur mündlich erklärt hat, zur Unterfertigung einer solchen Beweisurkunde nicht gezwungen werden kann. Dann hat der anmeldende Geschäftsführer zumindest zu behaupten und zu bescheinigen, dass ein urkundlicher Nachweis über die Rücktrittserklärung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht erbracht werden kann. Auch in diesem Fall bedarf es keiner Beglaubigung der Unterschriften.

Jedoch bestimmt § 16a GmbHG, dass ein Rücktritt ohne wichtigen Grund erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird. Diese Frist beginnt erst mit dem Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. Damit ist es aber notwendig, dass das Datum des Empfangs der Rücktrittserklärung im urkundlichen Nachweis genannt wird, kann doch sonst das Firmenbuchgericht nicht prüfen, ob der Rücktritt materiell bereits wirksam ist.

  • LG Innsbruck, 08.02.2019, 50 Fr 4570/18d-7, et al
  • § 17 GmbHG
  • WBl-Slg 2020/95
  • OLG Innsbruck, 22.03.2019, 3 R 17/19b, et al
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 16a GmbHG
  • OGH, 24.10.2019, 6 Ob 128/19w

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