Zur Sanierungsausnahme im ÜbG
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 3023 Wörter
- Seiten 288 -291
- https://doi.org/10.33196/wbl201405028801
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Die Sanierungsausnahme bezweckt, dass der Bieter Liquidität, die er für die Sanierung aufwenden will, vordringlich der Zielgesellschaft und nicht deren Gesellschaftern zur Verfügung stellt.
Dem Bieter ist nicht gestattet, bloß einzelnen Aktionären zu einem nicht bloß symbolischen Kaufpreis den Ausstieg aus der Zielgesellschaft zu ermöglichen, weil dies das Gleichbehandlungsgebot (§ 3 Z 1 ÜbG) verletzt. Dadurch werden nämlich die Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre gefährdet, die nicht im Weg eines Pflichtangebots aussteigen können und weiterhin das Risiko eines Misserfolgs einer Sanierung tragen müssen.
§ 25 Abs 2 ÜbG wäre seiner Anwendbarkeit bei Sanierung beraubt, ginge man davon aus, dass in Sanierungsfällen jede Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten der Zielgesellschaft und zu Lasten der Beteiligungspapierinhaber ausgehen muss, weil sonst nicht ausreichend dem mit der Sanierung angestrebten Unternehmens- und Arbeitsplatzerhalt Rechnung getragen werde.
Die Anwendbarkeit des § 25 Abs 2 ÜbG hängt nicht davon ab, ob der Ausstieg einzelner Aktionäre für die Sanierung erforderlich war.
- § 25 Abs 1 Z 2 ÜbG
- ÜbK, 27.01.2014, 2013/2/4-74
- § 3 Z 1 ÜbG
- WBl-Slg 2014/98
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 25 Abs 2 ÜbG
- OGH, 13.03.2014, 6 Ob 37/14f
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