Zur „Sanierungswirkung“ einer errichtenden Umwandlung einer GmbH in eine KG für ein wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtiges Geschäft – Zum Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters gegen die Berücksich...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 31
- Rechtsprechung, 3063 Wörter
- Seiten 166 -169
- https://doi.org/10.33196/wbl201703016601
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Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr führt zur absoluten, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (hier: Pfandbestellungsvertrag an im Eigentum der GmbH stehendem Grundstück zwecks Besicherung der [Unterhaltsrenten-]Verpflichtungen der Erwerber von Geschäftsanteilen ausscheidender Gesellschafter und Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler dafür durch die GmbH ohne Gegenleistung).
Die errichtende Umwandlung der GmbH in eine KG saniert einen wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtigen Pfandbestellungsvertrag nicht. Dies auch nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem die KG (vermutlich) keine Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der GmbH hatte.
Das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters – und Gleiches gilt sinngemäß für die Legitimation zur Widerspruchsklage – ist durch § 21 Abs 1 letzter Satz EO nicht beschränkt und besteht auch dann, wenn die Masse bei Erfolg des Widerspruchs keine Zuweisung aus dem Meistbot lukriert.
Das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage, in der der Insolvenzverwalter den Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geltend macht, wirkt für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei kraft gesetzlicher Vorschrift und wirkt daher auch für die Gläubiger des Insolvenzschuldners (hier: KG), ohne dass geprüft werden müsste, ob sich auch diese auf die Nichtigkeit des Pfandvertrages berufen könnten.
- § 879 ABGB
- LG Innsbruck, 24.03.2016, 14 Cg 34/15t-15
- § 82 GmbHG
- § 5 UmwG
- OGH, 13.12.2016, 3 Ob 167/16d
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 232 EO
- § 1 UmwG
- § 213 EO
- § 231 EO
- OLG Innsbruck, 16.06.2016, 4 R 76/16g-19
- WBl-Slg 2017/56
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