



Zur sog „titulierten Anweisung“.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 72
- Rechtsprechung des OGH, 4245 Wörter
- Seiten 349 -353
- https://doi.org/10.47782/oeba202405034901
20,00 €
inkl MwSt
§ 1400 ABGB. Die Annahme der Anweisung schafft in der Regel eine abstrakte Schuld. Der Angewiesene kann nur im Fall einer titulierten Anweisung Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben.
Eine Anweisung ist nur dann tituliert, wenn sie sich auf das Grundgeschäft, also auf die im Deckungsverhältnis geschuldete Leistung, bezieht. Dem entspricht es, wenn abgesehen von einer Zahlungsfrist ab Unterfertigung eines Kaufvertrags die Angewiesene explizit angewiesen wird, einen Teil eines vereinbarten Barkaufpreises an näher genannte Gläubiger zu zahlen. Anhand dieser Formulierung ist eindeutig, dass sich die Leistung auf einen nach dem Kaufvertrag geschuldeten (Bar-)Kaufpreis beschränken und kein neues Deckungsverhältnis begründet werden soll.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- Steininger, Barbara
- OGH, 22.08.2023, 10 Ob 14/23s
- oeba-Slg 2024/3007
Weitere Artikel aus diesem Heft