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Zur Sozialwidrigkeit einer Entlassung

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Bei der Prüfung, ob eine Kündigung oder Entlassung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist auch auf das Einkommen des Ehegatten abzustellen. Wenn bei einem hohen Einkommen des Ehegatten eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers nicht zu befürchten ist, liegt eine Sozialwidrigkeit der Kündigung oder Entlassung nicht vor.

  • § 106 Abs 2 ArbVG
  • WBl-Slg 2023/69
  • ASG Wien, 21.02.2022, 9 Cga 92/20v100
  • OLG Wien, 11.08.2022, 10 Ra 49/22g112
  • OGH, 16.12.2022, 8 ObA 71/22g
  • § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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