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Zur Stiftungsprüferbestellung

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Von Sonderkonstellationen abgesehen kann für die Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden.

Die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht wird nicht unwirksam durch den Tod des vormals normierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters.

Die Verlegung des „Büros“ bzw der Geschäftsadresse der Stiftung ist kein ausreichender Grund zur Umbestellung des Stiftungsprüfers.

  • OGH, 28.08.2013, 6 Ob 144/13i
  • LG Salzburg, 29.04.2013, 45 Fr 2051/13k
  • WBl-Slg 2013/264
  • § 20 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 26.06.2013, 6 R 105/13y-7

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