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Zur Strafbestimmung des § 75 MinBestG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZSSBand 6
Inhalt:
Finanzstrafrecht
Umfang:
4599 Wörter, Seiten 181-186

9,80 €

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Verstöße gegen das MinBestG können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das FinStrG ist auch auf die Mindeststeuer anwendbar. Daher kann zB die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Entrichtung der Mindeststeuer eine Abgabenhinterziehung oder -verkürzung iSd § 33 Abs 1 oder § 34 Abs 1 FinStrG begründen. Mit § 75 MinBestG hat der Gesetzgeber aber auch eine spezielle Strafbestimmung geschaffen, wonach ein Finanzvergehen vorliegt, wenn „der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt“ und „dadurch [...] eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung [...] verletzt“ wird. Angesichts der Komplexität des MinBestG ist fraglich, welche Fehler es „verdient“ haben, mit bis zu EUR 100.000 (bei Vorsatz) bzw bis zu EUR 50.000 (bei grober Fahrlässigkeit) Geldstrafe geahndet zu werden, selbst wenn es dadurch zu keinem „Zurückbleiben der Ist-Einnahme hinter der Soll-Einnahme“ kommt.

  • Marchgraber, Christoph
  • MinBestG
  • Mindestbesteuerungsgesetz
  • Mindeststeuerbericht
  • § 75 MinBestG
  • ZSS 2024, 181
  • Finanzvergehen

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