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Zur Stufenklage; zum Vertragsbruch

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Eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO (im hier relevanten ersten Anwendungsfall des Abs 1) begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts (zB bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten) oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.

Die Rechtsprechung bejaht als Lückenschluss im UWG in Fällen, in welchen es für die Verfolgung des Anspruchs gegen einen Rechtsverletzer erforderlich ist, einen Rechnungslegungsanspruch des Verletzten in Anlehnung an die Vorschriften des Immaterialgüterrechts. Auch bei einer Verletzung des UWG zielt die Rechnungslegung darauf ab, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche (auf Schadenersatz bzw Bereicherung) gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die noch während eines aufrechten Dienstverhältnisses erworbenen vertraulichen Informationen erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses verwertet werden, sofern vor dem Ausscheiden ein „innerer Frontwechsel“ erfolgte. Das muss umso mehr gelten, wenn – wie im Anlassfall – Geschäftsgeheimnisse noch während des aufrechten Dienstverhältnisses bereits für einen Konkurrenten verwendet werden, dem bekannt ist, dass die von ihm verwerteten Geschäftsgeheimnisse aus einem Vertragsbruch der Handelsvertreterin resultieren.

  • WBl-Slg 2022/11
  • HG Wien, 18.09.2020, GZ 30 Cg 14/15h-100, „Mobiltelefone“
  • OLG Wien als BerufungsG, 23.04.2021, GZ 33 R 112/20p-105
  • OGH, 22.09.2021, 4 Ob 114/21z
  • Art XLII EGZPRO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 UWG

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